Höhe des Einkommens
Die Einkommensgrenzen (inkl. Pensionsanpassung im Jänner 2025) betragen für die
Heizkostenunterstützung in Höhe von € 180,00
Einkommensgrenze(monatlich)* |
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bei Alleinstehenden / Alleinerziehern | € 1.270,- |
bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen (z.B. Ehepaare, Lebensgemeinschaften, Elternteil mit volljährigem Kind) |
€ 1.840,- |
Zuschlag für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person (auch Minderjährige) | € 360,- |
Heizkostenunterstützung in Höhe von € 110,00
Einkommensgrenze(monatlich)* |
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bei Alleinstehenden / Alleinerziehern | € 1.510,- |
bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen (z.B. Ehepaare, Lebensgemeinschaften, Elternteil mit volljährigem Kind) | € 2.080,- |
Zuschlag für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person (auch Minderjährige) | € 360,- |
*Alle Beträge auf die zweite Zehnerstelle gerundet
Die Einkommensgrenzen sind Nettobeträge. Es ist von der Einkommenssituation bei Antragstellung auszugehen. Sonderzahlungen sind bei Ermittlung der Einkommensgrenzen nicht zu berücksichtigen. Bei Antragstellung sind aktuelle Einkommensnachweise vorzulegen und eine Bankverbindung (IBAN) für die Überweisung des Heizzuschusses bekanntzugeben.
Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen in Kopie anzuschließen:
- Sämtliche Einkommensnachweise/ Monat aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt gemeldet sind.
Die Antragsvoraussetzungen müssen jeweils zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorliegen.
Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt durch die Hauptwohnsitzgemeinde, die Auszahlung erfolgt durch das Land Kärnten.