Aufgrund der auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet veröffentlichten stattgebenden Entscheidung des Bundesministers für Inneres betreffend der oben angeführte Volksbegehren wird verlautbart:
Die Stimmberechtigten können innerhalb des vom Bundesminister für Inneres gemäß § 6 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 2018 – VoBeG festgesetzten Eintragungszeitraums, das ist
von Montag, 31. März 2025 bis (einschließlich) Montag, 7. April 2025,
in jeder Gemeinde in den Text samt Begründung des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu diesem Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift auf einem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Eintragungsformular erklären. Die Eintragung muss nicht auf einer Gemeinde erfolgen, sondern kann auch online getätigt werden (www.bmi.gv.at/volksbegehren).
Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt (österreichische Staatsbürgerschaft, Vollendung des 16. Lebensjahres, kein Ausschluss vom Wahlrecht) und zum Stichtag 24. Februar 2025 in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen ist.
Bitte beachten: Personen, die bereits eine Unterstützungserklärung für dieses Volksbegehren abgegeben haben, können keine Eintragung mehr vornehmen, da eine getätigte Unterstützungserklärung bereits als gültige Eintragung zählt.
In unserer Gemeinde können Eintragungen während des Eintragungszeitraums an folgender Adresse
an den nachstehend angeführten Tagen und zu den folgenden Zeiten vorgenommen werden:
Montag 31. März 2025, von 8:00 bis 16:00 Uhr Dienstag 01. April 2025, von 8:00 bis 20:00 Uhr Mittwoch 02. April 2025, von 8:00 bis 16:00 Uhr Donnerstag 03. April 2025, von 8:00 bis 16:00 Uhr Freitag 04. April 2025, von 8:00 bis 16:00 Uhr Samstag 05. April 2025, geschlossen Sonntag 06. April 2025, geschlossen Montag 07. April 2025, von 8:00 bis 16:00 Uhr
Online können Sie eine Eintragung bis zum letzten Tag des Eintragungszeitraumes (7. April 2025), 20.00 Uhr, durchführen.
Vom Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau wird mit sofortiger Wirkung die Verordnung vom 16.07.2024, Zahl SP21-ALL-303/2024 (001/2023), betreffend Vorbeugungsmaßnahmen wegen besonderer Brandgefahr infolge von aktueller Trockenheit a u f g e h o b e n.
Vorbeugung und Bekämpfung der Massenvermehrung von Fichten-Borkenkäfern
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 11.07.2023, Zahl: SP13-ALL-1382/2019 (005/2023) betreffend Vorkehrungen gegen eine Massenvermehrung der Fichtenborkenkäfer
Die Marktgemeinde Sachsenburg fördert die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes von Studenten und Studentinnen in der Marktgemeinde Sachsenburg, die ein Studium an einer österr. Universität, Hochschule oder Pädagogischen Hochschule absolvieren.
Die Förderung gilt als kommunaler Zuschuss zu den Fahrtkosten zwischen Hauptwohnsitz und Studienort.
Die Förderung wird durch die Marktgemeinde Sachsenburg selbst durchgeführt und bedarf eines eigenen Antrages und der Vorlage einer gültigen Inskriptionsbestätigung. Der Antrag kann nach Abschluss des Studienjahres (Antragsfrist: 31.10. des Studienjahres) gestellt werden.
Die Förderung wurde mit GR-Beschluss vom 02.11.2018 erhöht und beträgt nunmehr € 150,-- pro Studienjahr.
Kundmachung Örtl. Entwicklungskonzept u. Umweltbericht
Hiermit wird bekannt gegeben, dass gemäß §11 Abs. 1 Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG, LGBl. Nr. 52/2004 idF LGBl. Nr. 24/2007, das neue Örtliche Entwicklungskonzept der Marktgemeinde Sachsenburg und der zugehörige Umweltbericht am 19.12.2013 vom Gemeinderat der Marktgemeinde Sachsenburg beschlossen wurden.
Das Örtliche Entwicklungskonzept, der Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung liegt in der Zeit von 14.02.2014 bis 14.03.2014 während der Amtsstunden im Marktgemeindeamt der Marktgemeinde Sachsenburg zur allgemeinen Einsicht auf.
Hundehalteverordnung nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000
für 2024/2025
Verordnung des Bezirkshauptmannes von Spittal/Drau vom 19.09.2024, mit welcher Hundehalter zur ordnungsgemäßen Haltung ihrer Hunde verpflichtet werden.
Das beiliegende Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau, Bereich 9 - Sicherheit, vom 31.10.2013, Zahl: SP21-ABF-31/2013, wird zur Kenntnis gebracht.